Vorratsdatenspeicherung ade? Mindestdatenspeicherung, ach nee!

Würden Sie freiwillig 6 Monate lang eine elektronische Fußfessel tragen wollen? Sie erinnern sich vielleicht, das sind die Mobilfunkdinger, die man in manchen Ländern (und testweise auch in Hessen) Straftätern umlegt, für die im Gefängnis einerseits kein Platz mehr ist und denen man andererseits nicht soweit traut, um sie ohne ständige Kontrolle zur Bewährung zu entlassen.

Wenn Sie jetzt spontan „Nein“ sagen, wissen Sie vielleicht nicht, dass Sie ein solches Teil schon tragen. Ihr Mobiltelefon ist es, wenn es nach dem Willen unseres neu gebackenen Innenministers Friedrich geht.

„Vorratsdatenspeicherung“ heißt nämlich nicht bloß, dass sechs Monate lang gespeichert werden soll, wer von welchem Anschluss aus mit welcher IP-Nummer mit dem Internet verbunden war. Darüber, die IP-Nummer eine gewisse Zeit zu speichern, könnte man noch diskutieren, wenn gleichzeitig auch datenschutzrechtlich sauber geregelt wird, wer im Netz für welchen Zweck und wie lange die IP-Nummer seines Gegenübers speichern darf.

Vorratsdatenspeicherung heißt  auch, dass sechs Monate lang festgehalten wird, welches Handy wo eingebucht war und mit wem Handy- und Festnetzgespräche geführt oder SMS getauscht wurden. Ein komplettes Bewegungsprofil kann man so erstellen. Und ein komplettes Kommunikationsprofil obendrein; weil Herr Friedrich so schön im Schwung ist, auch gleich für das Festnetztelefon, die E-Mails und alle anderen Kommunikationswege, für die Computerdaten anfallen; also so ziemlich alles außer dem Postreiter. Der Unterschied zur Fußfessel ist der, dass man erst hinterher gesagt bekommt, wo man nach Meinung der Polizei nicht hätte sein oder mit wem man besser nicht hätte reden dürfen.

Das geht Ihnen zu weit? Dem Bundesverfassungsgericht ist es auch zu weit gegangen und es hat die noch zu Zeiten der großen Koalition beschlossene Vorratsdatenspeicherung erst ausgesetzt und dann aufgehoben. Wir zitieren wörtlich:

„Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.“

Das läßt den Friedrich ungerührt. Er will es wieder tun. Nur „Vorratsdatenspeicherung“ soll es nicht mehr heißen, sondern „Mindestdatenspeicherung“. Im umetikettierten Paket ist nichts anderes drin als vorher. Und zu den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich „Regelungen zur Datensicherheit, zu den Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz“ kein Wort.